Bezahlter Urlaub wirkt sich in der Sozialversicherung nicht aus. Eine bestehende Versicherung wird nicht beendet oder unterbrochen. Die Beiträge werden aus dem Arbeitsentgelt und ggf. dem Urlaubsgeld berechnet. Die Regelungen zur Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind dabei zu berücksichtigen.

Muss ein zunächst durch den Arbeitgeber genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Belange storniert werden, fallen meist Stornogebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber diese Stornogebühren für den Arbeitnehmer, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1]

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