Erkrankung während des Urlaubs
Wird ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs krank, so werden nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dabei unterscheidet der § 9 BUrlG zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Nur bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit werden die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben.
Der Arbeitnehmer kann für diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG verlangen.
Der Urlaub endet dennoch zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. D. h. der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit noch innerhalb des ursprünglich als Urlaub vorgesehenen Zeitraums wiedererlangt, muss nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende die Arbeit antreten. Der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub ist zu gegebener Zeit nachzugewähren. Der Urlaub darf vom Arbeitnehmer nicht selbstständig um die Krankheitstage verlängert werden, sondern ist vom Arbeitgeber festzusetzen. Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen, ggf. mit der Entgeltfortzahlung zu verrechnen.
Muss ein Arbeitnehmer während seines bereits genehmigten Urlaubs in Quarantäne, war mehrere Jahre umstritten, ob der Urlaub für die entsprechende Zeit wie bei einer Erkrankung "gutgeschrieben" wird. Die Frage ist mittlerweile gesetzlich geregelt, und zwar in § 59 Abs. 1 IfSG. Danach werden die Tage einer behördlich angeordneten oder auf einer Rechtsverordnung basierenden Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die auf die Quarantäne entfallenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter also entsprechend § 9 BUrlG zu gegebener Zeit nachzugewähren. Die Regelung gilt seit dem 17.9.2022.
Übertragung und Verfall bei Erkrankung im Urlaubsjahr
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Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsteht in voller Höhe auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahrs arbeitsunfähig krank ist. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund seiner Erkrankung nicht in Anspruch nehmen, verfällt der Urlaub nicht nach Ablauf des Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums. Bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, addieren sich die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche.
Nach Rechtsprechung des BAG verfällt der Urlaubsanspruch allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.
Urlaubsverfall nach 15 Monaten
Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2017 und im Jahr 2018 durchgehend arbeitsunfähig krank. Sein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2017 und 2018 ist in voller Höhe (je 20 Tage) entstanden und weder zum 31.12.2017 noch zum 31.3.2018 verfallen. Der Urlaubsanspruch und mit ihm auch der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen vielmehr wie folgt:
Ansprüche aus 2017 zum 31.3.2019
Ansprüche aus 2018 zum 31.3.2020