Ordentliches Klageverfahren
Lehnt der Arbeitgeber die Erteilung des beantragten Urlaubs ohne zureichende Gründe ab, steht dem Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurteilung zu (s. o.). Der Arbeitnehmer muss vielmehr seinen Urlaubsanspruch gerichtlich geltend machen. Es steht ihm hierbei zunächst die Leistungsklage im ordentlichen Klageverfahren zur Verfügung. Der Zulässigkeit einer solchen Leistungsklage auf Urlaubsgewährung steht nicht entgegen, dass mit ihr die Urlaubserteilung für einen bestimmten vom Kläger genannten Zeitraum begehrt wird, obwohl die Festlegung des Urlaubs eine Angelegenheit des Arbeitgebers ist. Die Klage ist/wird unzulässig, wenn der vom Kläger genannte Urlaubstermin inzwischen verstrichen ist.
Verfahren über den Betriebsrat
Neben der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung existiert der betriebsverfassungsrechtliche Weg über § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne, sondern auch im Hinblick auf die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs des einzelnen Arbeitnehmers, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung erzielt werden kann. Wie alle Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Betriebsrat sogar eine Regelung in der Einigungsstelle erzwingen.
Einstweilige Verfügung
Der Arbeitnehmer braucht sich allerdings nicht mit der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielten Lösung zufriedengeben, sondern kann unabhängig hiervon vor dem Arbeitsgericht klagen. Allerdings kann einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis oder einer einstweiligen Verfügung der besondere Verfügungsgrund fehlen, wenn der Arbeitnehmer den betriebsverfassungsrechtlichen Weg nicht zumindest versucht hat.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis spielt auf dem Gebiet des Urlaubsrechts die einstweilige Verfügung eine bedeutende Rolle – soweit Urlaub überhaupt gerichtlich geltend gemacht wird. Oft besteht hierin im Hinblick auf die Dauer arbeitsgerichtlicher Verfahren – insbesondere über mehrere Instanzen – die einzige Möglichkeit, Urlaub kurzfristig durchzusetzen.
Bei der einstweiligen Verfügung auf Gewährung von Urlaub handelt es sich dem Rechtsschutzziel nach um eine sog. Leistungsverfügung, deren Voraussetzungen wegen ihrer weitreichenden Wirkung mit einem strengen Maßstab zu prüfen sind. Denn die durch die einstweilige Verfügung zugesprochene Urlaubsfreistellung kann später faktisch nicht mehr "rückabgewickelt" werden.
Allgemein bedarf es bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung der Darlegung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds.
Die Darlegung des Verfügungsanspruchs kann sich regelmäßig auf den Vortrag beschränken, dass Urlaub beantragt, vom Arbeitgeber aber nicht gewährt wurde, obwohl der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr noch nicht erfüllt ist. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, die gegen die Gewährung des Urlaubs zu dem vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt sprechenden betrieblichen Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 BUrlG darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.
Der Verfügungsgrund kann vom Gericht bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren (rechtzeitig) durchzusetzen. Bei der gerichtlichen Prüfung des Verfügungsgrunds einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird das Hauptaugenmerk deshalb regelmäßig darauf gerichtet sein, ob der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit nicht selbst verursacht hat. Es ist deshalb notwendig, dass Urlaubsgewährung für einen genau bestimmten Zeitraum begehrt wird. Beantragt der Arbeitnehmer hingegen ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums lediglich Urlaubsgewährung in Höhe von × Tagen, so wird der Antrag regelmäßig mangels eines (überprüfbaren) Verfügungsgrundes scheitern müssen. Denn die Eilbedürftigkeit kann nicht geprüft werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Darlegung durch die Parteien gilt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Besonderheit, dass die zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach der Auffassung des Antragstellers ableiten sollen, mit Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen sind. Hierbei kommt insbesondere der Versicherung an Eides statt gemäß § 294 Abs. 1 ZPO besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Gegenvortrag des Antragsgegners.
Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. In aller Regel wird das Gericht aber nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nur so kann dem Anspruch des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör berücksichtigt werden. Auf diesen ist er gerade bei der einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung in besonderer Weise angewiesen, um die nach seiner Auffassung ggf. entgegenstehenden betrieblichen Belange und das darauf basierende Leistungsverweigerungsrecht überhaupt als Einrede gelten...