Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.09.1989; Aktenzeichen 13 Ga 6/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 1989 13 Ga 6/89 – wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 1.835,00 zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt mit seinem am 12. September 1989 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antrag, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm für die Zeit vom 18. bis 29. September 1989 Urlaub zu gewähren.
Der Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchführt.
Der Verfügungskläger ist bei dem Verfügungsbeklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19./20. Dezember 1988 befristet bis zum 18. Dezember 1989 im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Sozialpädagoge beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift Bezug genommen (Bl. 9 ff. d.A.).
Am 06. September 1989 reichte der Verfügungskläger seinen Urlaubsantrag bei der Verfügungsbeklagten ein. Anschließend begab sich der Verfügungskläger zum Arzt, da er auf den Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hatte, und war sodann bis zum 08. September 1989 einschließlich arbeitsunfähig krank. Als der Verfügungskläger am 11. September 1989 seine Arbeit wieder aufnahm, fand er an seinem Arbeitsplatz einen Zettel vor, nach dem er wegen seines Urlaubes bei dem Geschäftsführer des Verfügungsbeklagten, Herrn … Rücksprache nehmen sollte. Dieser teilte ihm daraufhin mit, daß der beantragte Urlaub nicht genehmigt werden könne. Zur Begründung gab Herr … an, ein Vertreter stünde für den Verfügungskläger nicht zur Verfügung und außerdem sei beabsichtigt, den Verfügungskläger auch in einem 2. Projekt am … einzusetzen, für das ein Sozialpädagoge zwar vom Arbeitsamt genehmigt, aber noch nicht gefunden sei. Der Kläger war bis dahin damit betraut, Teilnehmer einer Maßnahme in der … zu betreuen.
Der Verfügungskläger hat vorgetragen:
Er habe einen Verfügungsanspruch auf Gewährung des beantragten Urlaubes. Die Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, ihm nach Ablauf der Wartefrist Urlaub zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Verfügungsbeklagten nicht zu, da dringende betriebliche Belange dem Urlaubsbegehren nicht entgegenständen. Soweit der Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen habe, für ihn gebe es keinen Vertreter, sei dem entgegenzuhalten, daß er alleiniger Sozialpädagoge in dem Projekt sei und daher keinen Vertreter habe, von den Kollegen ihn mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen auch niemand vertreten könne. Ebensowenig sei der Verfügungsbeklagte berechtigt, den Urlaub unter Hinweis auf das weitere Projekt am … und den dort beabsichtigten Einsatz zu verweigern. Zum einen habe er hiervon erstmalig in dem Telefongespräch mit Herrn … vom 11. September 1989 erfahren, obwohl das Projekt … bereits seit dem 21. August 1989 laufe. Zum zweiten werde sein Einsatz zusätzlich in einem 2. Projekt vom Arbeitsvertrag nicht umfaßt und dürfte schließlich auch deswegen auf rechtliche Probleme stoßen, weil seine Tätigkeit vom Arbeitsamt gefördert werde, sich die Förderung jeweils auf eine konkrete Maßnahme beziehe und das Projekt … … eine gesonderte Maßnahme darstelle, wie auch der Umstand zeige, daß hierfür vom Arbeitsamt ein weiterer Sozialpädagoge genehmigt ist.
Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben, da er seinen Urlaub bereits für die Zeit vom 16. bis 30. September 1989 gebucht habe und den vollen Reisepreis tragen müsse, auch wenn er die Reise nicht antreten könne. Bei der Buchung sei er davon ausgegangen, daß der Genehmigung seines Urlaubes nichts im Wege stehe. Die jüngste Maßnahme in dem Projekt, in dem er tätig ist, habe am 20. Juli 1989 begonnen, so daß die Probleme der Anfangsphase überwunden und Schwierigkeiten in größerem Umfang bei den Teilnehmern nach seinen Erfahrungen erst wieder etwa ab Ende Oktober dann insbesondere mit Beginn des Winters auftreten würden. Der Zeitpunkt September sei ihm daher für den Urlaub als besonders günstig erschienen, was die von ihm zu betreuenden Teilnehmer betreffe. Hinzu komme, daß für ihn ein Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen sei, und zwar einmal, wie vorstehend dargelegt, mit Rücksicht auf die von ihm betreuten Teilnehmer und zum anderen auch deswegen, weil sein Arbeitsvertrag am 18. Dezember 1989 auslaufe und er daher gezwungen sei, sich um eine neue Stelle zu bemühen.
Zur Glaubhaftmachung hat der Verfügungskläger außer einer Kopie seines Arbeitsvertrages, dem Urlaubsantrag und der schriftlichen Aufforderung des Herrn … vom 07. September 1989, wegen des Urlaubes Rücksprache zu nehmen, eine eidesstattliche Versicherung vom 12. September 1989 zur Akte gereicht, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 13 f. d.A.).
Der Verfügungskläger hat beantragt,
den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dring...