Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungsgrund als Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz auf Gewährung von Urlaub. Verfügungsgrund bei willkürlicher Ablehnung von Urlaubsgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung von Urlaub in einem bestimmten Zeitraum: Ist der Verfügungsanspruch auf Gewährung von Urlaub in einem bestimmten Zeitraum nicht gewiss, bedarf es eines besonderen Verfügungsgrundes, der die Ungewissheit ausgleicht. Dem verfügungsbeklagten Arbeitgeber muss es wegen der Dringlichkeit des Verfügungsgrundes zuzumuten sein, den Urlaub im gewünschten Zeitraum zu gewähren, auch auf die Gefahr hin, dass ein darauf gerichteter Anspruch letztlich nicht besteht.

 

Normenkette

BurlG § 7 Abs. 1; ZPO §§ 894, 935, 940; GG Art. 19 Abs. 4; ArbGG § 72 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 15.09.2017; Aktenzeichen 3 Ga 12/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.09.2017 - 3 Ga 12/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Urlaub und zweitinstanzlich zudem Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach, soweit die Urlaubsgewährung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.11.1997 als Parkhauswächter beschäftigt. Bis zum 08.04.2017 war er lang andauernd arbeitsunfähig erkrankt. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand hatte er Anspruch auf jeweils 30 Tage Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017. Bis August 2017 gewährte die Verfügungsbeklagte ihm 27 Urlaubstage aus dem Jahr 2016.

Unter dem 05.09.2017 beantragte der Verfügungskläger weiteren Urlaub für die Zeit vom 18.09. bis 06.10.2017. Der Inhaber der Verfügungsbeklagten lehnte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2017 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erneut auf, ihm bei Meidung eines gerichtlichen Verfahrens Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 11.09.2017 (Bl. 28 GA) an den Verfügungskläger lehnte die Verfügungsbeklagte eine Urlaubsgewährung im gewünschten Zeitraum weiterhin ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der gerade beendeten Urlaubssaison hätten alle zur Urlaubsvertretung eingestellten Aushilfen keine Kapazitäten mehr frei und selber Überstunden angehäuft. Eine Urlaubsgewährung werde daher erst wieder ab dem Monat Oktober möglich. Da es im Betrieb Kollegen gebe, die bisher noch keinen zusammenhängenden Urlaub hätten nehmen können, auch weil der Verfügungskläger in der Sommerzeit nicht zur Verfügung gestanden habe, würden deren Urlaubsansprüche vorrangig behandelt.

Mit seinem am 12.09.2017 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 18.09.2017 bis 06.10.2017 hat der Verfügungskläger vorgebracht, die Versagung seines Urlaubs durch die Verfügungsbeklagte sei willkürlich erfolgt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei erforderlich, da sonst der von ihm gewünschte Urlaubszeitraum verstreiche. Weiter hat der Verfügungskläger vorgebracht, dass sein 78jähriger Vater erkrankt sei und er ihn besuchen wolle.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 15.09.2017 die Verfügungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für das Begehren des Klägers an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger habe keine wesentlichen Nachteile schlüssig vorgetragen, die ihm im Falle einer Urlaubnahme ab Oktober 2017 drohen würden. Insbesondere habe er trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts keine Auskunft darüber gegeben, ob die Erkrankung seines Vaters ernstlicher Natur sei und ein sofortiges Erscheinen erfordere.

Gegen das ihm am 19.09.2017 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger am 20.09.2017 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Er sieht sich von dem Urteil des Arbeitsgerichts in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs verletzt. Für die Durchsetzung des Urlaubsanspruchs des Verfügungsklägers im gewünschten Zeitraum vom 18.09.2017 bis 06.10.2017 stünde allein das einstweilige Verfügungsverfahren zur Verfügung. Die Ablehnungsentscheidung der Verfügungsbeklagten sei willkürlich. Es fehle an dringenden betrieblichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienten und seinem Urlaubswunsch entgegengestanden hätten. Es bedürfe aus diesem Grund keines besonderen Verfügungsgrundes über den Umstand hinaus, dass bei Zeitablauf sein Anspruch in der gewünschten Form nicht mehr realisierbar sei.

Antragserweiternd begehrt der Verfügungskläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Verfügungsbeklagten dem Grunde nach, soweit durch bereits erfolgten Zeitablauf der Anspruch nicht mehr realisierbar ist. Damit solle verhindert werden, dass künftige Urlaubswünsche des Verfügungsklägers ebenfalls grundlos abgelehnt würden.

Der Verfügungskläger beantragt...

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