Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich seinen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Vorliegen einer besonderen Eilbedüftigkeit gem. den §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
2. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Verweigerung des beantragten Urlaubs nur dann, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann (hier: verneint).
Normenkette
ZPO § 935; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.05.2015; Aktenzeichen 17 Ga 28/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2015 - 17 Ga 28/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Gewährung von Erholungsurlaub.
Der Verfügungskläger, verheiratet mit einer berufstätigen Ehefrau und Vater eines schulpflichtigen sechsjährigen Kindes, ist seit dem Juni 2010 bei der Verfügungsbeklagten, die ein Mineralöl-Logistik-Unternehmen betreibt, als Tanklastfahrer tätig.
Der Kläger beantragte am 23.10.2014 die Gewährung von Erholungsurlaub für den Zeitraum 29.06.2015 bis 18.07.2015, den ersten drei Wochen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen. Die Verfügungsbeklagte lehnte unter dem 14.12.2014 den Urlaubsantrag ab und bat am 18.12.2014 die Mitarbeiter um erneute Übermittlung der Urlaubsanträge zum Zwecke der Korrektur bzw. Bearbeitung der Urlaubsanträge. Mit Schreiben vom 10.02.2015 und 13.04.2015 erläuterte die Verfügungsbeklagte dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers die Ablehnungsgründe.
Unter dem 22.04.2015 leitete der Verfügungskläger das einstweilige Verfügungsverfahren auf Urlaubsgewährung ein.
Mit Urteil vom 12.05.2015 verurteilte das Arbeitsgericht Köln (Bl. 140 ff. d. A.) unter Zurückweisung im Übrigen die Verfügungsbeklagte, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 29.06.2015 bis 18.07.2015 Urlaub unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche zu gewähren. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, selbst wenn man dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung des Urlaubsgesuchs unterstelle, führe das nicht dazu, dass allen Arbeitnehmern, den die Verfügungsbeklagte Urlaub in dem genannten Zeitraum gewähren wolle, unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu berücksichtigen seien, dies gelte insbesondere für die sogenannten Springer. Die Verweigerung der Verfügungsbeklagten trage nicht hinreichend dem Betreuungsbedarf des schulpflichtigen Kindes des Verfügungsklägers in der Ferienzeit Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie deren Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 18.05.2015 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 02.06.2015 Berufung eingelegt und diese am 12.06.2015 begründet.
Die Verfügungsbeklagte stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass aufgrund der Erfahrungswerte der Verhältnisse aus den Vorjahren ein bestimmter Fahrerbedarf bestehe, so dass nur fünf bis sechs Fahrern gleichzeitig Urlaub gewährt werden könne, wobei sie zugunsten der Belegschaft die Urlaubsquote auf sieben Mitarbeiter hochgesetzt habe. Würde mehr Fahrern Urlaub gewährt, so komme es zu Schichtausfällen und Subunternehmer müssten eingesetzt werden, wodurch finanzielle Mehrbelastungen entstünden. Zudem sei der Hauptauftraggeber, der 95 % der Anforderungen am K Standort ausmache, bereits dazu übergegangen, dauerhaft vorrangig Subunternehmer zu beauftragen. Die Auswahl unter den Mitarbeitern sei nicht zu beanstanden. Auch die Fahrer, deren Urlaubsanträge genehmigt worden seien, hätten schulpflichtige Kinder, fast alle Ehefrauen dieser Fahrer seien berufstätig und der Fahrer S verdiene wegen seiner Eigenschaft als Springer besondere Berücksichtigung.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2015- Az: 17 Ga 28/15 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Festlegung einer Urlaubsquote ohne Einvernehmen mit dem Betriebsrat sei betriebsverfassungswidrig, die vorrangige Berücksichtigung von Springern verstoße gegen höherrangiges Recht. Bei Springern bestehe kein besonderes Erholungsbedürfnis für die Schulferien. Vielmehr seien vorrangig Fahrer mit Kindern zu berücksichtigen, wobei dies nur für Kinder bis zum 14. Lebensjahr gelte.
Der Verfügungskläger hat sein Kind in der Zeit vom 29.06.2015 bis zum 08.07.2015 betreut. Seiner berufstätigen Ehefrau wurde Erholungsurlaub mit Wirkung vom 08.07.2015 gewährt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem L...