Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im Jahr

Selten beginnt der Start von neu eingestellten Beschäftigten im Unternehmen zu Jahresbeginn. In den meisten Fällen findet der erste Arbeitstag irgendwann im Laufe des Jahres statt. Es stellt sich dann häufig die Frage, wie sich der Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnet. Worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier.

Doppelter Urlaub durch Jobwechsel? Ein Arbeitgeberwechsel soll grundsätzlich nicht zu einer "Urlaubsvermehrung" der Beschäftigten führen - sei es zulasten des neuen oder auch des früheren Arbeitgebers. Diese Möglichkeit besteht aber, wenn Arbeitgeber neu eingestellten Mitarbeitenden Urlaub gewähren, ohne sich zuvor eine Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers zeigen zu lassen. Denn möglicherweise hat die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter den vollen Jahresurlaub bereits beim vorigen Arbeitgeber genommen oder ihnen wurde sogar mehr Urlaub gewährt, als sie eigentlich beanspruchen durften. Wie viel Urlaub muss der neue Arbeitgeber in solchen Fällen noch gewähren? Aufschluss gewährt hier das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). 

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr

Arbeitnehmende haben laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub, der nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage beträgt. Wann Urlaubsanspruch verfällt und wann Urlaubsübertragung möglich ist, lesen Sie hier

Was gilt, wenn der bisherige Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeitenden aber bereits vor Ende seines Arbeitsverhältnisses den vollen Jahresurlaub gewährt hat? Normalerweise kann er dafür kein Geld zurückfordern – zumindest nicht, wenn es nur um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. Tarif- oder Arbeitsverträge können durchaus andere Regeln vorsehen. Allerdings hat dies Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. 

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr

Wechseln Beschäftigte in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, haben sie für diesen Zeitraum sowohl vollen Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber erworben, als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Fälle von Doppelurlaub entsprechen aber nicht dem Urlaubszweck und sind deshalb von § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen: Arbeitnehmende haben gegen ihren neuen Arbeitgeber deshalb keinen Urlaubsanspruch, soweit ihnen für das laufende Kalenderjahr Urlaub bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde.

Dies betrifft nur die Konkurrenz von einem Vollurlaub mit einem Teilurlaub in einem Kalenderjahr. Zwei Teilurlaube in einem Kalenderjahr sind möglich. 

Urlaubsanspruch verkürzt sich um genommenen oder abgegoltenen Urlaub

Der Grundsatz, dass es keinen Doppelurlaub geben darf, gilt sowohl für genommenen Urlaub, als auch für abgegoltenen Urlaub. Anzurechnen sind alle durch den bisherigen Arbeitgeber gewährten Urlaubsansprüche, soweit dadurch der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmenden erfüllt wurde. Wenn Beschäftigte ihren nicht genommenen Urlaub vom bisherigen Arbeitgeber also abgelten lassen, kann der neue Arbeitgeber auch diesen auf den aktuellen Urlaubsanspruch anrechnen und diesen insoweit kürzen.

Urlaubsbescheinigung bei Arbeitgeberwechsel nach § 6 BUrlG

Damit dies so funktioniert, ist der bisherige Arbeitgeber gemäß § 6 Abs.2 BUrlG verpflichtet, Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen, sobald das Arbeitsverhältnis endet.

Tipp: Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers am besten direkt bei einer Neueinstellung - spätestens beim ersten Urlaubsantrag - einfordern, um nicht doch "doppelten Urlaub" zu gewähren.

Im Streitfall müssen Arbeitnehmende ihrem neuen Arbeitgeber nachweisen, ob und wie viel Urlaub sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber bereits gewährt bekommen haben. Solange sie eine Urlaubsbescheinigung nicht vorlegen oder anderweitig nachweisen, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

Urlaubsanspruch bei rechtswidriger Kündigung

Auch für den besonderen Fall, dass Beschäftigte nach einer rechtswidrigen Kündigung einen neuen Job beginnen, müssen sie sich den Urlaub, den sie vom neuen Arbeitgeber erhalten haben, auf den Urlaubsanspruch, den sie dem vorigen Arbeitgeber gegenüber haben, anrechnen lassen. Das BAG hat hierzu festgestellt: Kein doppelter Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Kündigung.


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