Einige Situationen während eines Beschäftigungsverhältnisses können sich im Zusammenhang mit Vertrauensurlaub für den Arbeitgeber nachteilig auswirken und sind deshalb bei der Regelung des Vertrauensurlaubs zu bedenken:

Beginn eines Arbeitsverhältnisses

Vertrauensurlaub mag einige neue Mitarbeiter dazu verleiten, gleich zu Beginn der Beschäftigung Urlaub zu beanspruchen. Allerdings ist die Anwesenheit von Beschäftigten beim Onboarding für Einarbeitungs- und Erprobungsprozesse unabdingbar. Deshalb sollte der Anspruch auf Vertrauensurlaub erst nach einer gewissen Wartezeit, beispielsweise nach Ablauf der Probezeit, aufleben. Dies kann durch eine entsprechende Regelung festgelegt werden.

Ende eines Arbeitsverhältnisses

Ebenso könnte das Ende einer Beschäftigung problematisch werden, wenn es um die Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche geht. Eine diesbezügliche Regelung ist empfehlenswert, um insbesondere bei langen Kündigungsfristen den Urlaub zu begrenzen. Der Arbeitgeber sollte eindeutig schriftlich klären, dass die Abgeltung des Urlaubs auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzt ist und verbleibende gesetzliche Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen sind, soweit dies möglich ist. Für den Vertrauensurlaub kann das Unternehmen dagegen festlegen, dass er mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt und grundsätzlich nicht abgegolten wird.

Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit

Langzeiterkrankungen, Mutterschutz und/oder Elternzeit: Diese Situationen arten möglicherweise in eine nicht absehbare Entgeltfortzahlung aus, weil ein Beschäftigter nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots mehrere Wochen Urlaub beansprucht. Insbesondere bei Langzeiterkrankungen droht diese Gefahr, da der Übergang ins Krankengeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen wirtschaftliche Einbußen für den Mitarbeiter bedeuten. Das Urlaubsentgelt entspricht dagegen seiner bisherigen Vergütung. Dem sollte der Arbeitgeber wiederum durch die passenden Klauseln in der Vereinbarung begegnen. Möglich ist der vollständige Ausschluss von Vertrauensurlaub nach einer Arbeitsunfähigkeit oder im Anschluss einer Elternzeit bzw. eines Beschäftigungsverbots. Alternativ kann die Inanspruchnahme von Vertrauensurlaub in diesen Situationen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt werden.

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