Für alle Fallgestaltungen des Teilurlaubsanspruchs in § 5 Abs. 1 BUrlG gelten die folgenden Regeln zur Berechnung:

Angefangene Monate begründen keinen Anspruch auf einen Teilurlaub. Endet ein Monat mit einem Sonn- oder Feiertag oder einem Tag, an dem für den Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen keine Arbeitspflicht bestanden hätte, so ist entgegen früherer Rechtsprechung des BAG nicht von einem vollen Beschäftigungsmonat auszugehen.[1] Das ist zwar begrüßenswert, steht aber wohl im Widerspruch zu der nach wie vor aufrechterhaltenen Rechtsprechung des BAG, dass der Urlaubsanspruch auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht.

 
Praxis-Beispiel

Nur volle Monate zählen

Ein Arbeitnehmer, der am 1.2. in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist und z. B. zum 28.4. desselben Jahres wieder ausscheidet, hat die Wartezeit nicht erfüllt und damit nur einen Teilurlaubsanspruch.

Bei einem vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen ergibt sich folgende Berechnung des Urlaubsanspruchs:

30 Tage Jahresurlaubsanspruch/12 Monate = 2,5 Tage pro vollem Monat.

Als volle Monate zählen der Februar und der März, nicht aber der April. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

2,5 Tage × volle Monate = 5 Tage Urlaub

Bruchteile von Urlaubstagen, die sich bei der Anteilsbildung ergeben, sind gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG dagegen auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Bruchteile von weniger als einem halben Tag blieben nach der früheren Rechtsprechung des BAG[2] unberücksichtigt. Mit Urteil vom 26.1.1989 hat das BAG diese Rechtsprechung allerdings aufgegeben. Entsprechend dürfen Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, da sie weniger als einen halben Tag betragen, nicht etwa abgerundet werden. Der Arbeitgeber hat sie vielmehr dem Arbeitnehmer exakt in Teile eines Urlaubstages umzurechnen und zu gewähren oder – im Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Bruchteile von Urlaubstagen gewähren

Ein Arbeitnehmer, der am 1.2. in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist und z. B. zum 29.7. desselben Jahres wieder ausscheidet, hat die Wartezeit nicht erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis nicht volle 6 Monate bestanden hat. Dies führt zu einem Teilurlaubsanspruch.

Bei einem vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen ergibt sich bei regelmäßiger täglicher Arbeitszeit von 8 Stunden folgende Berechnung des Urlaubsanspruchs:

25 Tage Jahresurlaubsanspruch/12 Monate = 2,08 Tage pro vollem Monat

2,08 Tage × 5 Monate = 10,4 Tage Urlaub

Der Zeitraum vom 1.7. bis zum 29.7. bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, da sich kein voller Monat ergibt.

0,4 Tage Urlaub ergeben bei einem 8-Stunden-Tag 3,2 Stunden = 3 Stunden, 12 Minuten. Diese Urlaubszeit ist nicht abzurunden, sondern in genau diesem Umfang zu gewähren oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

 
Hinweis

Tarifliche Abrundung des vertraglichen Urlaubs möglich

Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für tarifliche Urlaubsansprüche Abrundungsregeln für Bruchteile von Urlaubstagen zu treffen, sofern der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht berührt wird.[4]

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