Kurzbeschreibung
Musterformulierung zur Festlegung der Reihenfolge der Urlaubsgewährung.
Vorbemerkung
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG, erhalten Arbeitnehmer häufig zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub. Dabei müssen tariflicher und einzelvertraglicher Urlaub nicht zwingend den Regeln des gesetzlichen Urlaubs folgen, für sie können andere Regeln aufgestellt werden. Oftmals werden für die Übertragung des Urlaubs eigene Regeln geschaffen (s. Ziff. 2 der Musterformulierung), z.B. dass vertragliche Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung nicht erst nach 15 Monaten, sondern bereits mit Ende des Kalenderjahres verfallen.
Vor diesem Hintergrund kann es für den Arbeitgeber von Bedeutung sein, in welcher Reihenfolge er den Urlaub gewährt.
Ohne gesonderte Bestimmung griff nach früherer Rechtsprechung die gesetzliche Zweifelsregelung des § 366 Abs. 2 BGB, wonach zunächst derjenige Urlaub getilgt wurde, der die geringere Sicherheit bietet. Nach neuerer Rechtsprechung wird die Tilgungsreihenfolge durch den hypothetischen Parteiwillen des Arbeitgebers ersetzt.
Als Schuldner kann der Arbeitgeber die Tilgungsreihenfolge jedoch auch nochmal vertraglich klarstellen und insoweit für eine klare Situation sorgen. Dabei sollte explizit geregelt werden, dass zunächst der ihm nachteiligere Urlaub gewährt wird, meist also der gesetzliche Mindesturlaub. Ziff. 3 des Musters zeigt, wie eine solche Tilgungsreihenfolge aussehen kann
Musterformulierung zur Festlegung der Tilgungsreihenfolge von Urlaubsansprüchen
- Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Arbeitstagen in einer 5-Tagewoche (§ 208 SGB IX).
- Die Firma gewährt darüber hinaus übergesetzlich pro Kalenderjahr einen vertraglichen Urlaub von weiteren ....... Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
- Genommener Urlaub wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub und erst dann auf den vertraglichen Mehrurlaub angerechnet.