Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag oder in kollektivvertraglichen Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Im Rahmen einer betrieblichen Übung kann sich ein Arbeitnehmer nach einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers darauf verlassen, diese auch in Zukunft zu erhalten. Die aktuelle Rechtsprechung geht bei Sonderzahlungen von einem Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung aus, wenn ein Arbeitgeber sie mindestens 3 Jahre aufeinander folgend ohne Vorbehalt gezahlt hat. Die betriebliche Übung ist nicht gesetzlich verankert.
Ob Arbeitnehmer auch während ihrer Elternzeit Anspruch auf Urlaubsgeld haben, hängt vom Charakter der Leistung ab. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Urlaubsgeld, um die Arbeitsleistung zu belohnen, ist er während der Elternzeit mit vollständiger Freistellung nicht zur Zahlung verpflichtet. Allerdings wird im Arbeitsvertrag oft vermerkt, dass das Urlaubsgeld die Betriebstreue belohnt oder die Arbeitsleistung und die Betriebstreue gleichermaßen honoriert. Dann hat das Urlaubsgeld einen Mischcharakter. In beiden Fällen muss es auch während der Elternzeit gezahlt werden.
2.1.1 Verhinderung und Wegfall des Anspruchs
Arbeitgeber, die von vornherein verhindern möchten, dass für Mitarbeiter ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht, sollten die Zahlung nicht vertraglich festlegen, sondern jeweils mit einer freiwilligen Zusage verbinden. Diese kann z. B. durch ein persönliches Schreiben an alle Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber muss in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zahlung ohne zukünftigen Anspruch handelt. Auf diese Weise verhindert er eine betriebliche Übung.
Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann durch eine Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben werden. Nach einem Urteil des BAG ist das möglich, wenn die Betriebsvereinbarung die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte wahrt. Im zu entscheidenden Fall griff die neue Betriebsvereinbarung nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Beim zusätzlichen Urlaubsgeld fehlte es nach Ansicht der Richter für die Zeit ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Sozialleistungen, die wie das Urlaubsgeld ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind und regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt entstehen, können grundsätzlich für die Zukunft eingestellt werden.
2.1.2 Orientierung am Urlaubsentgelt
Urlaubsgeld wird i. d. R. gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts. Da die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind. Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, unterliegt das Urlaubsgeld nicht der Pfändung soweit es im Rahmen des Üblichen liegt (§ 850a ZPO).
2.1.3 Abgrenzung zu Erholungsbeihilfen
Eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Alternative zum Urlaubsgeld sind Erholungsbeihilfen. Dabei handelt es sich – ebenso wie beim Urlaubsgeld – um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Die Erholungsbeihilfe ist allerdings zweckgebunden: Sie dient der Erholung des Mitarbeiters und muss deshalb im Zusammenhang mit dem Urlaub geleistet werden. Achtet der Arbeitgeber darauf, kann er die Erholungsbeihilfe pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei auszahlen. Weitere Voraussetzung hierfür ist die Begrenzung auf folgende Maximalbeträge:
- für den Arbeitnehmer auf 156 EUR,
- für den Ehepartner auf 104 EUR und
- für jedes seiner Kinder auf 52 EUR.
Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld in beliebiger Höhe und zu einem frei gewählten Zeitpunkt auszahlen. Das Urlaubsgeld ist aber stets voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.