Urlaubs-TV Arbeitnehmer, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 21.03.1985 (AVE-Anfang: 01.05.1986; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 06375.001
Klassifizierung: Urlaubs-TV Arbeiter
Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 21. März 1985
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1986
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 151 vom 19. August 1986
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
vom 17. Juli 1986
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
e) |
… |
f) |
der Urlaubstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer |
zu Buchstabe f: vom 21. März 1985 im Berliner Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,
Zu Buchstabe f ergeht die Allgemeinverbindlicherklärung mit folgenden Maßgaben:
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer (Tarifvertrag zu Buchstabe f) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung zu Buchstabe f ergeht mit folgendem Hinweis:
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteile vom 30. November 1977 und 18. Juni 1980, AP Nrn. 4, 6 zu § 13 BUrlG - Unabdingbarkeit) nicht in dem Umfange abdingbar, wie es in § 2 Nummer 6 des Urlaubstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer (Tarifvertrag zu Buchstabe f) vorgesehen ist.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit zu Buchstabe f
1. Mai 1986.
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft und Arbeit