Arbeitnehmer des Baugewerbes haben Anspruch auf Urlaubsabgeltungen sowie Entschädigungsansprüche nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Urlaubsabgeltungen nach § 8 BRTV-Bau sind Arbeitsentgelt und beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen, die erst nach einer 3-monatigen branchenfremden Tätigkeit ausgezahlt werden.[1] Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) berechnet den Arbeitnehmer-Beitragsanteil, der auf die Urlaubsabgeltung entfällt, und behält diesen ein. An den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wird eine Nettoabgeltung von der ULAK gezahlt. Den einbehaltenen Arbeitnehmer-Beitragsanteil überweist die ULAK an den Arbeitgeber, der den Gesamtbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführt.

Entschädigungen nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau sind kein Arbeitsentgelt, da der Anspruch hierauf erst entsteht, wenn die Urlaubsansprüche verfallen sind und es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um einen originären Anspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelt.

[1] § 8 Nr. 6.1 BRTV-Bau.

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