Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht anzurechnen. Grund dafür ist, dass es sich hierbei um Bezüge handelt, welche nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können.[1]

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