Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen reinen Geldanspruch um. Die Urlaubsabgeltung ist dabei kein Ersatz für den noch ausstehenden Urlaub, sondern ein eigener Geldanspruch.[1] Dieser entsteht zwar infolge urlaubsrechtlicher Vorschriften, gehört aber – einmal entstanden – zum Vermögen des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen. Der Anspruch unterliegt daher keinen urlaubsrechtlichen Fristenregelungen und kann auch nicht – beispielsweise wegen einer vorangegangenen Elternzeit – nachträglich gekürzt werden.

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