Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 13.05.1980 (AVE-Anfang: 01.01.1980; AVE-Ende: 30.04.1994)

Nummer: 12003.007

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. Unterfranken

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 13. Mai 1980

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1980
AVE Ende 30. April 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 217 vom 21. November 1980

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken/Bayern)

Vom 8. Oktober 1980

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie in Bayern (ohne den Regierungsbezirk Unterfranken/Bayern), nämlich

c) das Urlaubsabkommen vom 13. Mai 1980 für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende)

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Januar 1980.

Von der Allgemeinverbindlicherklärung der unter Buchstabe a und c genannten Tarifverträge werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die Mitglied des Verbandes der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart, sind, ausgenommen.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung

Urlaubsabkommen für alle Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bayerns

vom 13. Mai 1980

Zwischen dem

Verband der Bayerischen Bekleidungsindustrie e. V. 8000 München 22, Gewürzmühlstraße 5

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

Bezirksleitung Südbayern, 8900 Augsburg, Schaezlerstr. 13 1/2

Bezirksleitung Nordbayern, 8670 Hof/S., Weißenburgstraße 11

sowie der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

Landesverband Bayern, 8000 München 2, Türkenstraße 9

andererseits

wird folgendes Urlaubs-Abkommen abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für Bayern mit Ausnahme des Regierungsbezirkes Unterfranken.
Fachlich: Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).

§ 2 Urlaubsanspruch

 

1.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubes.

Der Urlaubsanspruch beträgt:

Kalender- und Urlaubsjahr Werktage (einschl. von 5 und ab 1982 von 6 Samstagen) Arbeitstage (ohne Anrechnung von Samstagen sofern die Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche verteilt ist)
1979 und 1980 33 28
1981 34 29
ab 1982 36 30

Vom Urlaubsanspruch sind 18 Werktage (bzw. 15 Arbeitstage) als Grundurlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. In sozialen Härtefällen ist eine Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat anzustreben, wenn vom zusammenhängenden Grundurlaub abgewichen werden soll.

Nach Möglichkeit sollen 6 Urlaubstage in der Winterzeit genommen werden.

Der über 4 Wochen hinausgehende Urlaub kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat betriebseinheitlich und nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Anlässen genommen und gewährt werden.

 

2.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.

Als Werktage zählen alle Kalendertage, mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage.

 

4.

Weist der Arbeitnehmer durch ärztliche Bescheinigung nach, daß er während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt war, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet.

 

5.

Schwerbehinderte sowie ihnen Gleichgestellte, politisch Verfolgte usw. erhalten Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.

Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand. Für darüber hinaus bereits eingebrachten Urlaub kann die Urlaubsvergütung jedoch nicht zurückgefordert werden.

Der Anspruch des Angestellten auf den ganzen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer Wartezeit von 6 Monaten.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

 

7.

Der Urlaub der technischen Angestellten kann unter Berücksichtigung betrieblicher Verhältnisse geteilt werden.

 

8.

Muß angetretener Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung unterbrochen werden, so erhält der Angestellte einen zusätzlichen Urlaubstag je unterbrochene Urlaubswoche, wenn die Unterbrechung jeweils eine volle Urlaubswoche gedauert hat. Die notwendige Dauer der An- und Rückreise wird nicht auf den Urlaub angerechnet.

 

9.

Der Anspruch auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge