Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 13.05.1980 (AVE-Anfang: 01.01.1980; AVE-Ende: 30.04.1994)
Nummer: 12003.007
Klassifizierung: Urlaubs-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. Unterfranken
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 13. Mai 1980
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1980
AVE Ende 30. April 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 217 vom 21. November 1980
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken/Bayern)
Vom 8. Oktober 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie in Bayern (ohne den Regierungsbezirk Unterfranken/Bayern), nämlich
c) |
das Urlaubsabkommen vom 13. Mai 1980 für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) |
für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Januar 1980.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung der unter Buchstabe a und c genannten Tarifverträge werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die Mitglied des Verbandes der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart, sind, ausgenommen.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Urlaubsabkommen für alle Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bayerns
vom 13. Mai 1980
Zwischen dem
Verband der Bayerischen Bekleidungsindustrie e. V. 8000 München 22, Gewürzmühlstraße 5
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
Bezirksleitung Südbayern, 8900 Augsburg, Schaezlerstr. 13 1/2
Bezirksleitung Nordbayern, 8670 Hof/S., Weißenburgstraße 11
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Bayern, 8000 München 2, Türkenstraße 9
andererseits
wird folgendes Urlaubs-Abkommen abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: |
Für Bayern mit Ausnahme des Regierungsbezirkes Unterfranken. |
Fachlich: |
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen. |
Persönlich: |
Für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende). |
§ 2 Urlaubsanspruch
1. |
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubes. Der Urlaubsanspruch beträgt:
Kalender- und Urlaubsjahr |
Werktage (einschl. von 5 und ab 1982 von 6 Samstagen) |
Arbeitstage (ohne Anrechnung von Samstagen sofern die Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche verteilt ist) |
1979 und 1980 |
33 |
28 |
1981 |
34 |
29 |
ab 1982 |
36 |
30 |
Vom Urlaubsanspruch sind 18 Werktage (bzw. 15 Arbeitstage) als Grundurlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. In sozialen Härtefällen ist eine Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat anzustreben, wenn vom zusammenhängenden Grundurlaub abgewichen werden soll. Nach Möglichkeit sollen 6 Urlaubstage in der Winterzeit genommen werden. Der über 4 Wochen hinausgehende Urlaub kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat betriebseinheitlich und nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Anlässen genommen und gewährt werden. |
2. |
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. |
3. |
Als Werktage zählen alle Kalendertage, mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage. |
4. |
Weist der Arbeitnehmer durch ärztliche Bescheinigung nach, daß er während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt war, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. |
5. |
Schwerbehinderte sowie ihnen Gleichgestellte, politisch Verfolgte usw. erhalten Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
6. |
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand. Für darüber hinaus bereits eingebrachten Urlaub kann die Urlaubsvergütung jedoch nicht zurückgefordert werden. Der Anspruch des Angestellten auf den ganzen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. |
7. |
Der Urlaub der technischen Angestellten kann unter Berücksichtigung betrieblicher Verhältnisse geteilt werden. |
8. |
Muß angetretener Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung unterbrochen werden, so erhält der Angestellte einen zusätzlichen Urlaubstag je unterbrochene Urlaubswoche, wenn die Unterbrechung jeweils eine volle Urlaubswoche gedauert hat. Die notwendige Dauer der An- und Rückreise wird nicht auf den Urlaub angerechnet. |