Die Urlaubsbescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen sind, § 6 Abs. 2 BUrlG. Der Arbeitgeber hat sie dem Arbeitnehmer zur Abholung zur Verfügung zu stellen (Holschuld des Arbeitnehmers). Er ist nicht verpflichtet, sie dem Arbeitnehmer zuzuschicken.

Die Bescheinigung gibt Auskunft über die dem Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage, wie viel Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen und ob dabei übertragene Urlaubstage aus dem Vorjahr berücksichtigt worden sind. Solange der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht vorlegt oder anderweitig nachweist ob und wieviel Urlaub ihm bereits gewährt worden ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

Die Urlaubsbescheinigung muss enthalten:

  • vollständiger Name, falls nötig auch Geburtsdatum oder Anschrift
  • Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird
  • Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
  • Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr
  • Anzahl der für das Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Tage Urlaub (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr)
  • Hinweis auf Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichungen von der 5-Tage-Woche vorliegen
  • bei Verzichts auf die Urlaubsabgeltung zugunsten anderer Leistungen, insbesondere einer Abfindung: Umfang des Verzichts auf die Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsbescheinigung ist schriftlich auf einer gesonderten Urkunde zu erteilen und zu unterschreiben.

Vom bisherigen Arbeitgeber zu viel gewährter Urlaub kann von dem neuen Arbeitgeber auf den dort entstehenden Urlaubsanspruch angerechnet werden, § 6 Abs. 1 BUrlG.

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