Für die Höhe des Urlaubsentgelts spielt es eine Rolle, welche Vergütungsbestandteile in den zugrunde zu legenden Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen einfließen.
Maßgebendes Entgelt
Zum Arbeitsverdienst, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebend ist, gehört zunächst die feste Grundvergütung. Zusätzlich fließen alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers ein.
Im Einzelnen sind bei der Bildung des Gesamtverdienstes für den Bezugszeitraum somit zur Grundvergütung folgende Vergütungsbestandteile hinzuzurechnen:
- Akkordlohn,
- Provisionen und Bedienungsprozente sind in der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen,
- alle Zulagen, auch Schmutz- und Gefahrenzulagen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht nur Auslagenersatz darstellen,
- Sachbezüge sind angemessen in bar abzugelten, soweit sie nicht weitergezahlt werden.[1]
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen sind dagegen:
- Gewinnbeteiligungen,
- Umsatzprämien und Gratifikationen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers für das ganze Urlaubsjahr abgelten,
- Tarifliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen, die einem Arbeitnehmer unabhängig von der Gewährung eines Urlaubs gezahlt werden.[2]
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