[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 4 Abs. 1 SokaSiG1.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 21.11.1983, i.d.F. vom 10.12.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015; AVE-Ende: 31.12.2018)

Nummer: 14001.1117

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 21. November 1983

Vorgänger: 14001.1110

Nachfolger: 1400001.01143

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 31. Dezember 2018

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe

Vom 29. Juli 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983 in der Fassung vom 3. Mai 1988, 22. Dezember 1989, 19. Mai 1992, 13. November 1992, 30. November 1995, 18. Dezember 1996, 9. Juni 1997, 13. November 1998, 9. April 1999, 26. Mai 1999, 30. Juni 1999, 20. Dezember 1999, 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezember 2014

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2015 –

abgeschlossen zwischen

dem Bayerischen Bauindustrieverband e.V., Oberanger 32, 80331 München,

dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., Bavariaring 31, 80336 München,

dem Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e.V., Eisenacher Straße 17, 80804 München, sowie

der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2015 mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet des Freistaates Bayern;

betrieblich: alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen;

persönlich: gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 6. Juli 2015 (BAnz AT 14.07.2015 B1) eingeschränkt.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt. Der Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (d. h. die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

vom 21. November 1983 in der Fassung vom 26. September 1984, 3. Mai 1988, 22. Dezember...

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