Informationen über diesen Tarifvertrag
Urlaubs-TV, Textilindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 12.05.1982 (AVE-Anfang: 01.05.1982)
Nummer: 11007.011
Klassifizierung: Urlaubs-TV
Fachbereich: Textilindustrie ohne Netzindustrie
Tarifgebiet: Land Hamburg u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 12. Mai 1982
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1982
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 183 vom 01. Oktober 1982
u. Bundesanzeiger Nummer 187 vom 07. Oktober 1982
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie
vom 9. September 1982
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich:
Textilindustrie:
4. | Urlaubsvereinbarung vom 12. Mai 1982. |
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt am 1. Mai 1982.
Unterzeichnet:
Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie
vom 30. August 1982
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge
4. | Urlaubsvereinbarung vom 12. Mai 1982, |
mit Wirkung vom 1. Mai 1982 für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Räumlich:
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales
Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie
vom 12. Mai 1982
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e.V., Münster
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf
- andererseits -
wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
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b) |
|
c) |
|
§ 2 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs
1. |
Ab 1.1.1982 beträgt der Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage. |
3. |
Ein Anspruch auf Winterurlaub besteht nur für die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Beginns des Winterurlaubs, mindestens jedoch am 31. Dezember, dem Betrieb angehören. |
4. |
Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (§ 44 SchwbG) richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. |
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch, ausgenommen der Winterurlaub, wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
2. |
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. |
3. |
Hat der Arbeitnehmer im Falle Ziffer 1 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. |
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
1. |
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Ka... |
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