Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV, Textilindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 12.05.1982 (AVE-Anfang: 01.05.1982)

Nummer: 11007.011

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Textilindustrie ohne Netzindustrie

Tarifgebiet: Land Hamburg u. Schleswig-Holstein

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 12. Mai 1982

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1982

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 183 vom 01. Oktober 1982
u. Bundesanzeiger Nummer 187 vom 07. Oktober 1982

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

vom 9. September 1982

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich:

Textilindustrie:

4. Urlaubsvereinbarung vom 12. Mai 1982.

Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt am 1. Mai 1982.

Unterzeichnet:

Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

vom 30. August 1982

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge

4. Urlaubsvereinbarung vom 12. Mai 1982,

mit Wirkung vom 1. Mai 1982 für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.

Räumlich:

Unterzeichnet:

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales

Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie

vom 12. Mai 1982

Zwischen dem

Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e.V., Münster

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf

- andererseits -

wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

räumlich: für die Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein;
 

b)

fachlich: für die Betriebe der Textil- einschließlich der Autogurtindustrie, ausgenommen die Netzindustrie;
 

c)

persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie alle Auszubildenden.

§ 2 Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 3 Dauer des Urlaubs

 

1.

Ab 1.1.1982 beträgt der Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage.

 

2.

Die 15 Arbeitstage übersteigenden Urlaubstage sollen getrennt von dem übrigen Urlaub gewährt werden. 5 Arbeitstage sollen im Winter, vorzugsweise zwischen Weihnachten und Neujahr, gewährt werden. Die verbleibenden Arbeitstage werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gem. § 7 Ziff. 1 dieses Vertrages gewährt.

 

3.

Ein Anspruch auf Winterurlaub besteht nur für die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Beginns des Winterurlaubs, mindestens jedoch am 31. Dezember, dem Betrieb angehören.

 

4.

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (§ 44 SchwbG) richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

5.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage bzw. Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, daß 5 Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflußt.

Diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in der Woche verteilt ist, dürfen bei einer Urlaubsinanspruchnahme in Raten nicht besser gestellt werden, als wenn sie den Urlaub geschlossen genommen hätten.

 

6.

Betriebsangehörige mit mehr als achtjähriger Betriebszugehörigkeit erhalten dann beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Ausscheiden auf Invalidität oder Altersgründen (Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) beruht.

§ 4 Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch, ausgenommen der Winterurlaub, wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

§ 5 Teilurlaub

 

1.

Anspruch auf ein Zwölftel des 25-tägigen Urlaubs (§ 3 Ziff. 2 des Vertrages) für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er im Laufe des Kalenderjahres

 

a)

eingestellt wird oder

 

b)

aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

2.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

3.

Hat der Arbeitnehmer im Falle Ziffer 1 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

 

1.

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Ka...

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