Personen, die vom deutsch-uruguayischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, indem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Uruguay entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung
Nach dem deutsch-uruguayischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
- die entsandte Person übt keine weitere Tätigkeit bei einem im Beschäftigungsstaat ansässigen Unternehmen aus;
- die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder uruguayischem Recht dar.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 %, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-uruguayischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Die Beschäftigung im anderen Staat muss durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
2.1.3 Unterbrechung
Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt.
Unterbrechung einer Entsendung für 3 Monate
Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Uruguay entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 3 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Uruguay entsenden. Zwischen dem erstem und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 3 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 48 Monate. Somit gelten auch für die zweite Entsendung die uruguayischen Rechtsvorschriften.