Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Uruguay entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Uruguay muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich muss im Voraus eine zeitliche Begrenzung der Dauer dieser Beschäftigung vorliegen. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Hinweis

Doppelversicherungen nicht möglich

Mit Uruguay besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenförderung. Allerdings wurde im deutsch-uruguayischen Abkommen Folgendes festgelegt: Sobald für eine in Uruguay beschäftigte Person die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, werden auch nur die deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung angewendet.

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