OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.11.2003, S 0430 A - 3 - St II 4.03
1. Von der verbindlichen Zusage nach § 204 ist einerseits die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 201, Nr. 5 [Bp-Kartei, § 201 AO]) und andererseits die Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) gemäß BMF-Schreiben vom 24.6.1987, BStBl 1987 I S. 474 und vom 21.2.1990, BStBl 1990 I S. 146 (vgl. AO-Kartei, § 204 AO, Karte 1) zu unterscheiden.
2. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage entscheidet die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde. Im Fall einer Auftragsprüfung nach § 195 kann die beauftragte Finanzbehörde nur im Einvernehmen mit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Zusage erteilen.
3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte (verwirklichte) Sachverhalte mit Wirkung in die Zukunft (z.B. Gesellschaftsverträge, Erwerb von Grundstücken). Zwischen der Außenprüfung und dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage muss der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben (BFH vom 13.12.1995, BStBl 1996 II S. 232). Bei einem nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag ist in der Regel keine verbindliche Zusage mehr zu erteilen, wenn hierzu umfangreiche Prüfungshandlungen erforderlich sind. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage soll schriftlich bzw. elektronisch gestellt werden (BFH vom 4.8.1961, BStBl 1961 III S. 562). Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH vom 13.12.1989, BStBl 1990 II S. 274).
4. Die Beurteilung eines Sachverhalts im Prüfungsbericht oder in einem auf Grund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid steht einer verbindlichen Zusage nicht gleich (BFH vom 23.9.1992, BFH/NV 1993 S. 294).
Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Gestaltung von vorangegangenen Außenprüfungen nicht beanstandet wurde, schafft keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben (BFH vom 29.1.1997, BFH/NV 1997 S. 816).
5. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage kann ausnahmsweise abgelehnt werden, insbesondere, wenn sich der Sachverhalt nicht für eine verbindliche Zusage eignet (z.B. zukünftige Angemessenheit von Verrechnungspreisen bei unübersichtlichen Marktverhältnissen) oder wenn zu dem betreffenden Sachverhalt die Herausgabe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder eine Grundsatzentscheidung des BFH nahe bevorsteht.
Normenkette
AO 1977 § 204