Zusammenfassung
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. Es sollen übertragbaren Krankheiten vorgebeugt, Infektionen rechtzeitig erkannt und die Weiterverbreitung verhindert werden. Um dies zu erreichen, kann für Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen bzw. eine Quarantäne angeordnet werden. Aktuell ist dies beim Coronavirus der Fall. Während des Beschäftigungsverbots oder der Quarantäne steht dem Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung zu.
Entgelt
1 Entschädigung
1.1 Ausscheider, Ansteckungsverdächtige u. a.
Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die sich als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne befinden. Ausscheider erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Stehen diese Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, haben sie gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit von 5 bis max. 10 Tagen. Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, bleibt sein Anspruch auf Arbeitsentgelt unverändert erhalten. In diesen Fällen besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – ohne Beachtung von Besonderheiten – fort.
Ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nicht gegeben, weil dieser z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen vollständig ausgeschlossen wurde, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesen Fällen ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten.
Ausschluss des Entschädigungsanspruchs
Arbeitnehmer, die – vermeidbar – in ein Risikogebiet reisen, nehmen eine Ansteckung billigend in Kauf und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der BRD, in dem ein erhebliches Risiko für eine Infektion besteht. Der Entschädigungsanspruch ist ebenso ausgeschlossen, wenn eine Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der medizinischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.
1.2 Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und Schulen
Im Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 30.3.2020 an eine weitere Regelung zur Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgenommen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und von Schulen entstehen. Eine Entschädigung wird u. a. auch gezahlt, wenn das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird, von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird. Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies ist aktuell nicht der Fall.
1.3 Quarantäne während der Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit einer Infektionskrankheit infiziert haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in Quarantäne zu bleiben. Sie erhalten in dieser Zeit entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder sie haben Anspruch auf Entschädigung. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die sich während einer Kurzarbeit in Quarantäne ...