FinMin Saarland, Erlaß v. 2.9.2002, B/2 - 4 - 139/02 - S 2223

 

1. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i.V.m. Satz 2 EStDV

Die von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingerichteten Sonderkonten werden hiermit allgemein anerkannt. Eine förmliche Anerkennung jedes einzelnen Sonderkontos ist daher entbehrlich. Zu den Spendenempfängern mit öffentlich-rechtlichem Status im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV gehören im Übrigen nicht nur die Gebietskörperschaften (z.B. Städte und Gemeinden), sondern grds. alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Dienststellen (z.B. auch die Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten).

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.12.2002 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto der vorgenannten Organisationen eingezahlt werden (betragsmäßig unbegrenzt), genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts.

Im Zusammenhang mit dem vereinfachten Spendennachweis ist auch die folgende Gestaltung vorgetragen worden:

In einem größeren Unternehmen wird eine Spendensammelaktion für die Flutopferhilfe durchgeführt. Der einzelne Arbeitnehmer übergibt seine Spende dem Unternehmen in bar bzw. überweist sie auf ein Konto des Unternehmens. Die auf diese Weise eingegangenen Arbeitnehmerspenden werden listenmäßig festgehalten. Das Unternehmen überweist dann den Gesamtbetrag der Arbeitnehmerspenden auf das für die Flutkatastrophe eingerichtete Sonderkonto einer o.g. Organisation.

Der Arbeitnehmer kann die von ihm geleistete Spende im Wege des vereinfachten Nachweises geltend machen, indem er seinem FA eine Kopie des Überweisungsträgers des Unternehmens über die Gesamtspende mit einem darauf oder in einer Anlage dazu vom Unternehmen betätigten Vermerk über den Anteil des Arbeitnehmers an der Gesamtspende vorlegt.

Bei derartigen Spendensammelaktionen kann – unabhängig von der zuvor genannten Möglichkeit des vereinfachten Nachweises – der Spendenabzug auch dadurch erreicht werden, dass der Gesamtbetrag der eingesammelten Spenden der spendenempfangenden Körperschaft zusammen mit einer Spenderliste überwiesen wird, anhand der die Körperschaft den einzelnen Spendern über die von ihnen geleisteten (sich aus der Liste ergebenden) Spendenbeträge eine förmliche Zuwendungsbestätigung erteilt.

 

2. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV

Auch in Katastrophenfällen kann bei einer Zuwendung bis zur Höhe von 100 Euro der vereinfachte Spendennachweis nach Maßgabe der allgemein geltenden Regelungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a und b EStDV geführt werden. Ist der Spendenempfänger allerdings eine gemeinnützige Körperschaft (Buchst. b) und liegt kein eingerichtetes Sonderkonto im Sinne der Nr. 1 des § 50 Abs. 2 EStDV vor, muss der Spender für seine Spende den von der Empfängerkörperschaft hergestellten Überweisungsvordruck mit den entsprechend aufgedruckten Angaben verwenden.

 

3. Spendenaufrufe von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

Verschiedene Berufsverbände haben ihre Mitglieder zu freiwilligen Spenden (ggf. auch in Form einer freiwilligen Umlage) zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Ost-Betriebe aufgerufen.

Derartige Zuwendungen sind in aller Regel mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG.

Der Spendenabzug kann nur mittels Einbindung einer begünstigten Empfängerkörperschaft (z.B. Wohlfahrtsverband) – ggf. mit Spenderliste – nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 1 erreicht werden. Eine unmittelbare Verteilung der eingegangenen Spenden durch den Berufsverband selbst an die hochwassergeschädigten Betriebe führt nicht zum steuerlichen Spendenabzug. Das Gleiche gilt auch für Sachspenden. Sie führen daher regelmäßig zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert bewertet werden kann. Dieser Wert – zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer – ist dann auch der Spendenwert, der in der Zuwendungsbestätigung für den Spendenabzug zu bescheinigen ist.

 

4. Rahmenkatalog für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden (sog. Katastrophenerlass)

Wegen der nicht gegebenen geographischen Betroffenheit wird davon abgesehen, den Katastrophenerlass im Saarland förmlich in Kraft zu setzen. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung bitte ich jedoch, auf im Saarland geführte Steuerpflichtige, die durch die Katastrophe unmittelbar betroffen sind (z.B. aufgrund von im Katastrophengebiet belegenen Grundstücken oder Betriebsstätten), die für das betreffende Land jeweils geltenden Regelungen des Katastrophenerlasses unter Vermeidung...

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