OFD Düsseldorf, Verfügung v. 29.8.2002, S 2223 - 198 - St 133 - K

Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen zur Linderung der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Not werden an die Finanzverwaltung zur Zeit vermehrt Fragen zu bestimmten Sachverhalten und Gestaltungen gerichtet. Folgende Grundsätze sollen angewendet werden:

  1. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i.V. mit Satz 2 EStDV;
  2. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV;
  3. Zuordnung der Flutopferhilfe zu den mildtätigen Zwecken;
  4. Spendenaufrufe von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG;
  5. Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden.
 

1. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i.V. mit Satz 2 EStDV

Die für den vereinfachten Spendennachweis von Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen, amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen für die Flutkatastrophe eingerichteten Sonderkonten (Einzahlung ohne betragsmäßige Begrenzung bis zum 31.12.2002) gelten als allgemein anerkannt. Eine förmliche Anerkennung jedes einzelnen Sonderkontos ist daher entbehrlich. Zu den Spendenempfängern mit öffentlich-rechtlichem Status i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV gehören im Übrigen nicht nur die Gebietskörperschaften (z.B. Städte und Gemeinden), sondern grundsätzlich alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Dienststellen (z.B. auch die Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).

Im Zusammenhang mit dem vereinfachten Spendennachweis ist auch die folgende Gestaltung vorgetragen worden:

In einem größeren Unternehmen wird eine Spendensammelaktion für die Flutopferhilfe durchgeführt. Der einzelne Arbeitnehmer übergibt seine Spende dem Unternehmen in bar bzw. überweist sie auf ein Konto des Unternehmens. Die auf diese Weise eingegangenen Arbeitnehmerspenden werden listenmäßig festgehalten. Das Unternehmen überweist dann den Gesamtbetrag der Arbeitnehmerspenden – und zusätzlich eine eigene Unternehmerspende – auf das für die Flutkatastrophe eingerichtete Sonderkonto eines Wohlfahrtsverbands. Zuwendungsbestätigungen werden nicht erteilt. Der Arbeitnehmer kann gleichwohl die von ihm geleistete Spende im Weg des vereinfachten Nachweises geltend machen, indem er seinem FA eine Kopie des Überweisungsträgers des Unternehmens über die Gesamtspende mit einem darauf oder in einer Anlage dazu vom Unternehmen bestätigten Vermerk über den Anteil des Arbeitnehmers an der Gesamtspende vorlegt. Bei derartigen Spendensammelaktionen kann – unabhängig von der Möglichkeit des vereinfachten Nachweises – der Spendenabzug auch dadurch erreicht werden, dass der Gesamtbetrag der eingesammelten Spenden der spendenempfangenden Körperschaft zusammen mit einer Spenderliste überwiesen wird, anhand der die Körperschaft den einzelnen Spendern über die von ihnen geleisteten (sich aus der Liste ergebenden) Spendenbeträge eine förmliche Zuwendungsbestätigung erteilt. Zu den weiteren Gestaltungsmöglichkeiten bei Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden vgl. weiter unten unter Nr. 5.

 

2. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV

Auch in Katastrophenfällen kann bei einer Zuwendung bis zur Höhe von 100 EUR der vereinfachte Spendennachweis nach Maßgabe der allgemein geltenden Regelungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV geführt werden. Ist der Spendenempfänger allerdings eine gemeinnützige Körperschaft (Buchst. b)) und liegt kein eingerichtetes Sonderkonto i.S. der Nr. 1 des § 50 Abs. 2 EStDV vor, muss der Spender für seine Spende den von der Empfängerkörperschaft hergestellten Überweisungsvordruck (mit den entsprechend aufgedruckten Angaben) verwenden.

 

3. Zuordnung der Flutopferhilfe zu den mildtätigen Zwecken

Zuwendungen aufgrund von Spendenaufrufen zur Bekämpfung der Folgen des Hochwassers sind grundsätzlich der Förderung mildtätiger Zwecke zuzuordnen (Notlage aus besonderen Gründen i.S. von § 53 Nr. 2 Satz 3 AO). Die Mildtätigkeit umfasst dabei nicht nur die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern auch die Renovierung des Grundbesitzes, die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und den Wiederaufbau des Betriebs/der Praxis. Körperschaften des ö.R. (z.B. Handwerkskammern, die zu Spenden für hochwassergeschädigte Handwerker aufrufen) können bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen mildtätige Zwecke bescheinigen.

Mitunter rufen auch andere gemeinnützige Körperschaften, die selbst satzungsmäßig keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z.B. Sportvereine, Bildungsvereine, Kleingartenvereine), ihre Mitglieder im Rahmen einer Solidaritätsaktion zu Spenden für die Hochwasseropfer auf. Im Rahmen einer solchen einmaligen Sonderaktion wird es diesen Körperschaften gestattet, die ihnen für die Flutopferhilfe zugehenden Spenden in den Zuwendungsbestätigungen – mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Sonderaktion – ...

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