Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die Entsendung ist auf bis zu 24 Kalendermonate befristet und
  • der Entsandte löst keine zuvor entsandte Person ab.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung vom 1.8.2021

Ein deutscher Beschäftigter wird vom 1.8.2021 erstmalig für 18 Monate in das Vereinigte Königreich entsandt. Zuvor hat sich der Beschäftigte noch nie in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befunden. Da die Voraussetzungen für die Entsendung erfüllt sind, gelten für den Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Die britischen Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden.

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