Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970 (AVE-Anfang: 01.07.1990; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 13101.002
Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Brot- u. Backwarenindustrie
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. Februar 1970
Nachfolger: 13101.018
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1990
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 6 vom 10. Januar 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Backwarenindustrie
vom 23. März 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
der Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970 zu dem unter Buchstabe a genannten Tarifvertragswerk in der Fassung des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. in diesen Tarifvertrag sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987 und 22. September 1992 |
mit der weiter unten stehenden Einschränkung mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz nachwirkt.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Verfahrenstarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie
vom 20. Februar 1970
Zwischen der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,
einerseits,
und dem
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin. |
b) |
Fachlich: Für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie (Arbeitgeber), sofern sie vom Bäckereiarbeitszeitgesetz erfaßt werden, insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. |
c) |
Persönlich: Für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der vom fachlichen Geltungsbereich (b) erfaßten Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, die auf Arbeitsplätzen vom Mehllager bis zur Ofenbedienung, in der Expedition (einschließlich Verpackung) oder mit dem Ausfahren von Brot und Backwaren beschäftigt waren. Ausgenommen sind mithelfende Familienangehörige und Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. |
§ 2
In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. vom 20.2.70 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,3 Prozent der Entgeltsumme des jeweiligen Vorjahres, die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
§ 3
(1) Der Beitrag wird von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim, im Auftrag der Zusatzversorgungskasse eingezogen.
(2) Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft die Höhe des errechneten Jahresbeitrages mitgeteilt. Gleichzeitig erhält er eine Beitragsaufstellung, in der die jeweiligen Zahlungstermine angegeben sind.
(3) Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.
§ 4
Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20.2.70.
Der vorstehend unter b) genannte Tarifvertrag (Verfahrenstarifvertrag) erhält im § 1, Abschnitt b) folgenden Wortlaut:
Fachlich: |
Für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckereiarbeitszeitgesetz erfaßt werden, und Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. |
Der Abschnitt c) erhält folgenden Wortlaut:
Persönlich: |
Für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der vom fachlichen Geltungsbereich (b) erfaßten Betriebe, die auf Arbeitsplätzen vom Mehllager... |