Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 28.06.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997)
Nummer: 13101.018
Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Brot- u. Backwarenindustrie
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. Februar 1970
Vorgänger: 13101.002
Nachfolger: 13101.023
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 7 vom 11. Januar 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Backwarenindustrie
vom 20. Dezember 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
- der Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrages über Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrages vom 18. März 1977, des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. in diese Tarifverträge sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992 und 28. Juni 1996 sowie
- der Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970 zu dem unter Buchstabe a genannten Tarifvertragswerk in der Fassung des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. in diesen Tarifvertrag sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992 und 28. Juni 1996
mit der weiter unten stehenden Einschränkung mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz nachwirkt.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Verfahrenstarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie
vom 20. Februar 1970
in der Fassung vom 28. Juni 1996
Zwischen der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,
einerseits,
und dem
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
a) |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990. |
b) |
Fachlich:
- Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und Verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
- Erfaßt werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfaßten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfaßt werden.
|
c) |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfaßten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden. |
§ 2
Die Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20. Februar 1970 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66% der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
§ 3
(1) Der Beitrag wird von der dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft im Auftrage der Zusatzversorgungskasse eingezogen.
(2) Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft die Höhe des errechneten Jahresbeitrages mitgeteilt. Gleichzeitig erhält er eine Beitragsaufstellung, in der die jeweiligen Zahlungstermine angegeben sind.
(3) Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung ...