OFD München, Verfügung v. 26.4.2000, S 0338 - 7 St 312
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.8.1999
Nach dem Beschluss der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 23.8.1999, 1 BvR 2164/98 sind die Fragen der Familienbesteuerung, der Berechnung des sachlichen Kinderexistenzminimums und der einkommensteuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (,, ,) geklärt. Die indirekte Besteuerung belaste aber Familien mit Kindern stärker als Kinderlose und müsse daher eine diesen Belastungsfaktor kompensierende Entlastung bei der Einkommensteuer zur Folge haben.
Einsprüche, ausgelöst durch Medienberichterstattung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.8.1999
In der zu diesem Beschluss erfolgten Medienberichterstattung wurde der Eindruck erweckt, dass bei Einsprüchen gegen Einkommensteuerfestsetzungen, in denen mit der Belastung von Familien durch indirekte Steuern argumentiert werde, gewisse Erfolgsaussichten bestehen.
Klarstellende Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.9.1999
In seiner Pressemitteilung vom 23.9.1999 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die im Beschluss vom 23.8.1999 enthaltenen Aussagen nicht neu sind, sondern ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Darüber hinaus weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass der Beschluss keine Empfehlung an den Beschwerdeführer enthalte, den Einkommensteuerbescheid anzufechten. Der Beschwerdeführer werde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass für ihn diese Möglichkeit bestehe. Dieser Hinweis sei im Zusammenhang mit der Erörterung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfolgt. Dieser bedeute, dass zunächst der zutreffende Rechtsweg auszuschöpfen sei, die aufgeworfenen Frage also zunächst von den Fachgerichten zu klären seien, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden könne.
Textbaustein des Bundesministeriums der Finanzen zur Bearbeitung der Einsprüche
Zur Bearbeitung der Einsprüche hat das Bundesfinanzministerium eine Textbaustein (vgl. BMF-Schreiben vom 3.3.2000) entwickelt, der zur Erstellung von Einspruchsentscheidungen verwendet werden kann, wenn die Einspruchsführer trotz Rücknahmeaufforderung ihren Einspruch aufrechterhalten.
Normenkette
AO § 165 f.