FinMin Berlin, Erlaß v. 4.10.2016, III A - S 1311 - 5/2007
1. Übersicht über die Freistellung von Arbeitslöhnen und Renten/Ruhegehältern/Pensionen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen
Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht. Der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies in dem betreffenden Abkommen/Protokoll ausdrücklich zugelassen ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG). In der Regel trifft das bei älteren Abkommen und Protokollen nicht zu (z.B. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU), während der Progressionsvorbehalt in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Die Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sieht das jeweilige Abkommen/Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist nach allgemeinen DBA-Grundsätzen zu prüfen. Ergibt sich hieraus eine Freistellung der Einkünfte kommt regelmäßig die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.
Das BMF führt eine Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen (Stand 1.1.2013: BMF-Schreiben vom 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404, vgl. EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen, Fach 1 Nr. 1).
Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über wichtige Protokolle und Abkommen und die darin vereinbarten Vorrechte und Immunitäten für deren Mitarbeiter:
Bezeichnung | Vorschrift im Protokoll/Abkommen | Fundstelle im BGBl |
steuerfrei nach dem genannten Protokoll/Abkommen |
§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG |
---|---|---|---|---|
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO), einschließlich: | Art. V, Abschnitt 18: Bedienstete der UNO, der Nebenorgane und von IGH, ICTY und ICTR mit ihren |
1980 II S. 943 ff. | ja | nein |
|
Bezügen[1] | |||
und der Nebenorgane der UNO: | ||||
|
||||
Integrated Training Service ITS | ||||
Art. V, Abschnitt 18: Renten und Ruhegehälter |
nein | – | ||
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO: | Art. VI, § 19: Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen[2] |
1954 II S. 640 ff. | ja | nein |
|
||||
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung IFAD | ||||
Art. VI, § 19: Renten und Ruhegehälter |
nein | – | ||
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV) | Art. 14: Bedienstete des Programms mit ihren vom UNV gezahlten Bezügen |
1996 II S. 905 ff. (= UNV-Sitzabkommen vom 10.11.1995) |
ja | nein |
Art. 15: Freiwillige mit ihren Bezügen |
ja | nein | ||
Art. 14, 15: Renten und Ruhegehälter |
nein | – | ||
Die Vorrechte und Befreiungen der UNESCO gelte... |
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