An vielen Überlegungen zu neuen Bemessungs- und Verteilungsmodellen wird oft auch der Aspekt der transparenten Gehälter diskutiert. Transparenz ist ein wichtiger Schlüsselfaktor für agiles und vernetztes Zusammenarbeiten.

Gehaltstransparenz im Unternehmen wird oft auch mit vertrauensvoller, offener Zusammenarbeit gleichgesetzt. So können auch Ungleichbehandlungen leichter direkt erkennbar sein. Demgegenüber steht die Beachtung des Datenschutzes. Sofern Gehälter transparent gemacht werden sollen, sind die Regelungen des Datenschutzes trotzdem zwingend zu beachten. Hier muss die Erhebung und Nutzung von Daten verhältnismäßig sein, um die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen zu können. Das ist sicherlich möglich ohne die Veröffentlichung von Gehältern. Allerdings liegt dann kein Verstoß gegen den Datenschutz vor, wenn der Mitarbeiter sein freiwilliges Einverständnis zur Verarbeitung seiner Daten gegeben hat. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Mitarbeiter ein gleichberechtigtes Interesse an der Erhebung und Nutzung der Daten hat. Inwieweit diesen Anforderungen mit einer entsprechend transparenten, eigenverantwortlichen Unternehmenskultur Rechnung getragen werden kann, ist bisher noch nicht von den Gerichten entschieden worden. Es bleibt daher ein gewisses Risiko bzw. eine gewisse Unsicherheit. Dies auch schon deswegen, weil die Einwilligung auch jederzeit wieder von dem Mitarbeiter zurückgenommen und er nicht zu einer Offenlegung seines Gehaltes gezwungen werden kann.

Tatsächlich fällt bisher auf, das seit Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes und damit der gesetzlichen Möglichkeit für Mitarbeiter, Auskunftsansprüche über den Verdienst von Kollegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geltend zu machen, sich noch nicht viel bewegt hat. Darüber hinaus kann eine Gehaltstransparenz unter Umständen eher zu niedrigeren Gehältern in der gesamten Belegschaft führen und damit Verhandlungsoptionen von Mitarbeitern eingeschränkt werden. Ferner lässt sich auch ein Zusammenhang mit dem Rückgang des Arbeitsengagements und der Offenlegung der Gehälter feststellen, wenn diese bei Kollegen höher lagen als vom Mitarbeiter eingeschätzt oder gegebenenfalls auch als nicht "als fair" empfunden wurden. Es benötigt eine hohe Toleranz der Belegschaft, bei unterschiedlichen Gehältern und möglicherweise anderen subjektiven Einschätzungen, hier nicht mit Neid, Missgunst oder Frust zu reagieren.

Gerade bei der Transparenz von Gehältern zeigt sich damit ein weites Feld an Wirkungsmechanismen, was für sich alleine nicht zu einer automatischen Verbesserung oder Akzeptanz von Gehaltsbemessungen oder Verteilungen beiträgt.

Unabhängig von der Art des Vorganges, wie ein Gehalt entschieden wird oder im laufenden Arbeitsverhältnis sich der Prozess zur Erhöhung ausgestaltet, sind immer die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Quelle: eigene Darstellung

Gesetzliche Bestimmungen bei Gehaltsentscheidungen

Neben den gesetzlichen Bestimmungen müssen auch vertragliche Vereinbarungen über das Gehalt rechtmäßig vereinbart sein. Wesentliche Voraussetzung sind hier transparente, klare und eindeutige und seit der Änderung des Nachweisgesetzes in 2022 auch schriftliche Regelungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber.

Ferner können Vereinbarungen über das Entgelt auch nicht einseitig von einer Partei im Nachgang abgeändert werden. Nachvertragliche oder geänderte Gehaltsabsprachen erfordern ein einvernehmliches Zusammenwirken der Arbeitsvertragsparteien.

Soweit ein Betriebsrat existiert, sind auch dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten. In Betracht kommen hier die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. Diese Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf alle leistungs- und tätigkeitsrelevanten Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern. "Lohn" im Sinne der Vorschrift umfasst alle vermögenswerten Leistungen, die der Mitarbeiter als Ausgleich für seine erbrachte Arbeitsleistung erhält.

Quelle: eigene Darstellung

Mögliches mitbestimmungspflichtiges Arbeitsentgelt

 
Praxis-Tipp

Mitbestimmung des Betriebsrats beachten

Sowohl die Regelungen, nach denen ein Vergütungssystem aufgestellt wird, die "Entlohnungsgrundsätze", als auch die Art und Weise, in der das Vergütungssystem ausgeführt wird: Die" Entlohnungsmethode", unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates.

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