Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bleiben steuerfrei.[1] Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für "normale" Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Im Falle der Steuerfreiheit sind die gewährten Vorteile auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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