Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 27.04.1998 i.d.F. vom 10.04.2000 (AVE-Anfang: 01.05.2000; AVE-Ende: 28.02.2002)
Nummer: 21401.209
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 27. April 1998
Vorgänger: 21401.191
Nachfolger: 21401.222
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2000
AVE Ende 28. Februar 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 213 vom 14. November 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 19. Oktober 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen der
Vergütungsvertrag 1998 einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung sowie der Protokollnotiz 1 für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 27. April 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 10. April 2000
mit Wirkung zum 1. Mai 2000
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für § 11 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrages.
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Vergütungstarifvertrag
vom 27. April 1998
in der Fassung vom 10. April 2000
zwischen dem
Landesinnungsverband des Friseurhandwerk Sachsen,
Löbtauer Str. 66, 01159 Dresden
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Bezirk Sachsen -
Schützenplatz 14, 01067 Dresden
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich für den Freistaat Sachsen |
b) |
fachlich für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung |
c) |
persönlich für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7, 10 und 11 erfaßt. |
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung sind Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend.
Die festgelegte Vergütung in Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
§ 3 Vergütungsgruppen
Vergütungsgruppe |
1.5.2000 bis 28.2.2001 |
1.3.2001 bis 28.2.2001 |
|
Vergütungsgruppe I |
1.155,00 DM |
1.160,00 DM |
Vergütungsgruppe II |
1.320,00 DM |
1.345,00 DM |
Vergütungsgruppe III |
1.450,00 DM |
1.475,00 DM |
Vergütungsgruppe IV |
1.700,00 DM |
1.720,00 DM |
Vergütungsgruppe IV/2 |
2.020,00 DM |
2.040,00 DM |
Vergütungsgruppe IV/3 |
2.470,00 DM |
2.500,00 DM |
Die Vergütungsregelungen der Vergütungsgruppen V bis X werden in der Fassung des Vergütungstarifvertrages vom 27. April 1998 fortgeschrieben.
Die neue Tätigkeitsbeschreibung des § 3 Vergütungsgruppe III lautet: Arbeitnehmer/-innen, die nach aktuellen Gesichtspunkten Kundenbetreuung, Service und harrkosmetische Erkenntnisse, Arbeits- und Schnittechnik über die Gruppe II hinaus beherrschen.
§ 4 Zulagen
Arbeitnehmerlinnen erhalten mit Beginn des 3. Jahres der Betriebszugehörigkeit monatlich 5% der jeweiligen Vergütungsgruppe als tarifliche Zulage. (Protokollnotiz 1)
§ 5 Urlaubsgeld
Arbeitnehmer/innen erhalten ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 200,00 DM
Dies kann zu je 1/12 DM = 16,67 DM mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt werden.
§ 6 Weihnachtszuwendung
Die Höhe der Weihnachtszuwendung ist auf mindestens 20% festgelegt (MTV Nr. 3, § 9). Für die Berechnung der Höhe ist der Novemberlohn 1998 bzw. 1999 zu Grunde zu legen und kann zu der Vergütung der einzelnen Vergütungsgruppen auch monatlich ausgezahlt werden.
§ 7 Ausbildungsvergütung
Als Ausbildungsvergütung wird vereinbart:
- |
für das 1. Ausbildungsjahr |
370,00 DM |
- |
für das 2. Ausbildungsjahr |
440,00 DM |
- |
für das 3. Ausbildungsjahr |
610,00 DM |
§ 8 Kamm und Schere
Die Arbeitnehmer/innen erhalten einen pauschalierten Sachkostenersatz in Höhe von monatlich 20,00 DM, wenn der Arbeitgeber Kamm und Schere sowie Kosmetik- bzw. Fußpflegeinstrumente nicht zur Verfügung stellt. Dieser Betrag ist mit der laufenden Vergütung für den zurückliegenden Monat auszuzahlen.
Mehrfachfunktionen werden mit einem Monatsgrundbetrag abgegolten.
§ 9 Zuschläge
Ein leistungsabhängiger Zuschlag ist ab erreichen des Sockelbetrages-Grundvergütung der Vergütungsgruppe 1...