Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 27.04.1998 (AVE-Anfang: 01.06.1998; AVE-Ende: 30.04.2000)
Nummer: 21401.191
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 27. April 1998
Vorgänger: 21401.178
Nachfolger: 21401.209
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1998
AVE Ende 30. April 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 196 vom 20. Oktober 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages ür das Friseurhandwerk
vom 29. September 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen der
Vergütungstarifvertrag 1998 einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung sowie der Protokollnotiz 1 vom 27. April 1998
für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen
mit Wirkung vom 1. Juni 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für § 11 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrages.
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfaßt.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Vergütungstarifvertrag
vom 27. April 1998
zwischen dem
Landesinnungsverband des Friseurhandwerk Sachsen,
Löbtauer Str. 66, 01159 Dresden
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Bezirk Sachsen -
Schützenplatz 14, 01067 Dresden
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich für den Freistaat Sachsen |
b) |
fachlich für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung |
c) |
persönlich für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7, 10 und 11 erfaßt. |
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung sind Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend.
Die festgelegte Vergütung in Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
§ 3 Vergütungsgruppen
Gruppe l
Arbeitnehmerlinnen, die vorwiegend selbständig arbeiten bis max. 1 Jahr nach der Berufsausbildung.
1.155,00 DM
Gruppe II
Arbeitnehmer/innen, die vorwiegend selbständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen.
1.309,00 DM
Gruppe III
Arbeitnehmer/innen, die nach aktuellen Gesichtspunkten Kundenbetreuung und -service, haut- und haarkosmetische Erkenntnisse, Arbeits- und Schnittechnik über die Gruppe II hinaus beherrschen.
Arbeitnehmer/innen, die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, werden denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.
1.442,00 DM
Gruppe IV
Meister/innen sowie Salonleiter/innen bzw. Filialleiter/innen erhalten folgende Vergütung:
Meisterlinnen, Salonleiter/innen bzw. Filialleiter/innen bis 10 Arbeitnehmern
1.687,00 DM
Meister/innen, Salonleiter/innen bzw. Filialleiter/innen bis 20 Arbeitnehmern
2.009,00 DM
Meister/innen, Salonleiter/innen bzw. Filialleiter/innen über 20 Arbeitnehmern
2.465,00 DM
Gruppe V
Meisterlinnen mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi Ausbildung) erhalten nachfolgenden monatlichen Zuschlag zur jeweiligen Vergütungsgruppe (Gruppe IV).
- |
Betreuung bis zu 4 Azubi |
= 10% |
- |
Betreuung über 4 Azubi |
= 15% |
Gruppe VI
Arbeitnehmer/innen, die im Salon (Betrieb) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere Receptionisten/innen, kaufmännische und handwerklich tätige Arbeitnehmer/innen usw. werden nach den vorhandenen Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach Gruppe I, II oder III.
Gruppe VII
Arbeitnehmer/innen des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten Vergütung nach Gruppe I, II oder III.
Gruppe VIII
Arbeitnehmer/innen (Hilfskräfte ungelernte oder gelernte Kräfte ohne Abschluß) erhalten 80% der Vergütungsgruppen I oder II.
Gruppe IX
Arbeitnehmer/innen in Teilzeitbeschäftigung erhalten je geleistete Arbeitsstunde 1/161 der Vergütung der Vergütungsgruppe, nach der sie eingruppiert sind.
Gruppe X
Arbeitnehmer/innen als Reinigungspersonal erhält einen Stundenlohn von
7,86 DM.