Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 21.05.2002 (AVE-Anfang: 01.05.2002; AVE-Ende: 29.02.2004)
Nummer: 21401.222
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 21. Mai 2002
Vorgänger: 21401.209
Nachfolger: 21401.233
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2002
AVE Ende 29. Februar 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 11. Dezember 2002
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 12. November 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden folgende Entscheidungen bekannt gemacht:
I.
Im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen wird
der Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtzuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 21. Mai 2002
mit Wirkung zum 1. Mai 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für § 12 Nr. 4, § 7 Satz 2 und 3 sowie für den Verweis in § 3 (Gruppe IX) auf § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages.
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Vergütungstarifvertrag
vom 21. Mai 2002
zwischen dem
Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen
Waldenburger Straße 23, 09116 Chemnitz
einerseits
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di e.V.
Landesbezirk Sachsen
Schützenplatz 14, 01067 Dresden
andererseits
wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
a) räumlich |
für den Freistaat Sachsen |
b) fachlich |
für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung |
c) persönlich |
für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7, 10 und 11 erfasst. |
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
§ 3 Vergütungsgruppen
Gruppe I
Arbeitnehmer/innen, die vorwiegend selbstständig arbeiten bis zu ein Jahr nach der Berufsausbildung.
ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
600,00 Euro |
Gruppe II
Arbeitnehmer/innen, die vorwiegend selbständig arbeiten, und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen
ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
705,00 Euro |
Gruppe III
Arbeitnehmer/innen, die nach aktuellen Gesichtspunkten Kundenbetreuung, Service und harrkosmetische Erkenntnisse, Arbeits- und Schnitttechnik über die Gruppe II hinaus beherrschen.
Arbeitnehmer/innen, die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, werden denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.
ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
775,00 Euro |
Gruppe IV
Meister/innen sowie Salonleiterfnnen bzw. Filialleiterfinnen erhalten folgende Vergütung:
1. verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern |
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ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
895,00 Euro |
2. verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmern |
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ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
1.060,00 Euro |
3. verantwortlich ab 21 Arbeitnehmern |
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ab den 1.5.02 bis 28.2.04 |
1.300,00 Euro |
Gruppe V
Meister/innen, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der Vergütungsgruppe IV:
a) Betreuung bis zu vier Auszubildende |
10 % |
b) Betreuung über vier Auszubildende |
15 % |
Gruppe VI
Arbeitnehmer/innen, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere Rezeptzionisten/innen, kaufmännische und handwerklich tätige Arbeitnehmerlinnen usw. werden nach dem vorhandenen Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach den Gruppen I, II oder III.
Gruppe VII
Arbeitnehmer/innen des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten die Vergütung nach den Gruppen I, II oder III.
Gruppe VIII
Hilfskräfte, ungelernte oder gelernte Arbeitnehmer/innen ohne Abschluss, erhalten 80% der Vergütungsgruppen I oder II.
Gruppe IX
Arbeitnehmer...