Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 06.10.2004 (AVE-Anfang: 01.10.2004; AVE-Ende: 30.11.2014)
Nummer: 21401.233
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 06. Oktober 2004
Vorgänger: 21401.222
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2004
AVE Ende 30. November 2014
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 43 vom 03. März 2005
Bundesanzeiger vom 09. Oktober 2020
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 8. Februar 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen
der Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 6. Oktober 2004
mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaften) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
- In § 1 des Tarifvertrages wird im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz §sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes" nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen
Vom 23. September 2020
Die Kreishandwerkerschaft Zwickau hat mitgeteilt, dass der zwischen dem damaligen Landesinnungsverband Friseurhandwerk Sachsen und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, abgeschlossene und vom damaligen Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 (Bekanntmachung vom 8. Februar 2005, BAnz. S. 3088) für allgemeinverbindlich erklärte
Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 6. Oktober 2004
mit Ablauf des 30. November 2014 gekündigt worden sei.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks
vom 6. Oktober 2004
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger Straße 23, 09116 Chemnitz
einerseits
und der
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, Landesbezirk Sachsen Schützenplatz 14, 01067 Dresden
andererseits
wird gemäß § 8 des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 4 vom 10.März 1999, gültig seit 1.April 1999, für das Friseurhandwerk in Sachsen folgender Vergütungstarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für den Freistaat Sachsen
fachlich: für alle in gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes.
persönlich: für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7 10 und 11 erfasst.
Alle Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
§ 3 Vergütungsgruppen (VG)
Arbeitnehmer der VG II bis IV.
Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.
VG I |
Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr. |
Monatslohn bei 161 Stunden |
615,00 Euro |
Stundengrundlohn |
3,82 Euro |
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VG II |
Arbeitnehmer, die vorwiegend selbständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung. |
Monatslohn bei 161 Stunden |
755,00 Euro |
Stundengrundlohn |
4,69 Euro |
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VG III |
VG III/1 |
Arbeitnehmer, die selbstständig arbei... |