Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zwar vom Bruttoentgelt einbehalten, aber nicht an die Einzugsstelle abgeführt hat. Der bedingte Vorsatz reicht für die lange Verjährungsfrist aber auch schon aus. Wenn die Sozialversicherungsträger im Einzelfall einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz anwenden wollen, müssen sie auch den Beweis dafür erbringen.

 
Achtung

Bedingter Vorsatz kann schnell eintreten

Bedingter Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber nicht ausreichend um seine Aufgaben und Verpflichtungen kümmert und ihm die Folgen egal sind (er sie "billigend in Kauf" nimmt).

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