Die Finanzverwaltung kann die Zahlungsverjährung unterbrechen durch

  • schriftliche Zahlungsaufforderung,
  • Zahlungsaufschub oder Stundung sowie
  • Aussetzung der Vollziehung der fälligen Steuer,
  • Einforderung einer Sicherheitsleistung,
  • Vollstreckungsmaßnahme oder Vollstreckungsaufschub,
  • Anmeldung des Insolvenzverfahrens oder
  • Ermittlungen des Finanzamts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

Weist das Finanzamt den Arbeitgeber durch Versendung von Merkblättern lediglich auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Beträge hin, unterbricht dies nicht die Verjährung von Lohnsteueransprüchen.

Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Unterbrechung endet, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge