BMF, Schreiben v. 26.5.2020, IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001 (DOK 2020/0519167), BStBl I 2020, 538
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer*innen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
1. Einführung
Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung”) geschlossen.
2. Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 zu verlängern.
3. Veröffentlichung
Diese Vereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad” – „Moniteur belge”) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 20. Mai 2020:
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns
Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland
Normenkette
DBA-Belgien Art. 15
DBA-Belgien Art. 25 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2020, 538