Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage für Vermögensbeteiligungen ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
- bei Ledigen (Steuerklasse I oder II) nicht über 40.000 EUR[1],
- bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse III oder IV) nicht über 80.000 EUR.
Die 80.000-EUR-Grenze gilt für Verwitwete auch im Todesjahr des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen