In Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld) gezahlte vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen.[1] Anders gesagt: Für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlte vermögenswirksame Leistungen unterliegen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen.

Vorbehaltlich arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen, entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber z. B. der Krankenkasse zur Berechnung der Sozialleistung bescheinigt hat.[2]

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