Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind[1], z. B. Bausparverträge mit einer Bausparkasse, einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Für Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Voraussetzung ist stets, dass die (Spar-)Beiträge und Prämien zum Bau oder Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder Erwerb eines eigentumsrechtlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

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