Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn er der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zustimmt.

Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung

Der Anleger hat gegenüber dem Anlageinstitut die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung zu geben und seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung muss bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistung folgt, erteilt werden.

Das Anlageinstitut muss dem Finanzamt jeweils bis zum 28.2. des auf das Zulagejahr folgenden Kalenderjahres die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung per amtlichem Datensatz übermitteln.

Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung umfasst folgende Daten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers,
  • Anlageart und den jeweils zulagebegünstigt angelegten Jahresbetrag der vermögenswirksamen Leistung,
  • das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind,
  • das Ende der für die gewählte Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist.

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