Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers werden im Allgemeinen nur für solche Zeiten gewährt, für die auch ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt besteht. Sofern ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt daher regelmäßig auch die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers. Damit die Arbeitnehmer in Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Anlagevertrags nachkommen können, kann ihnen der Arbeitgeber einen Vorschuss gewähren. Dieser Vorschuss wird mit späteren Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet.

Von den Vorschüssen sind im Zeitpunkt der Zahlung keine Beiträge zu erheben. Die Beiträge fallen erst an, wenn der Arbeitgeber die Vorschüsse mit dem Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers verrechnet. Der Beitragsberechnung ist dann nicht das um die Vorschüsse verminderte Arbeitsentgelt, sondern das volle bzw. ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

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