I.

Höhe der Leistung

  1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. VermbG in der Fassung vom 19. Februar 1987 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich DM 52,–.
  2. Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Hälfte des in Ziffer 1 genannten Betrages.
  3. Teilzeitbeschäftigte erhalten denjenigen Teil der unter Ziff. 1. und 2. genannten Beträge, der dem Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht.
 

II.

Leistungsvoraussetzungen

  1. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte einen dem 5. Vermögensbildungsgesetz entsprechenden Anlagevertrag abschließt und den Abschluß gemäß Abschnitt IV Ziffer 2 dieses Tarifvertrages nachweist.
  2. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für denjenigen Kalendermonat, der sich an den 6. vollen Kalendermonat einer ununterbrochenen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit anschließt. Saison- oder witterungsbedingte Unterbrechungen lösen keine erneute Wartezeit aus.
  3. Für den Monat des Aus- bzw. Wiedereintritts in den Betrieb wird die vermögenswirksame Leistung anteilig gezahlt. Saisonarbeiter erhalten jedoch für den Ein- und Austrittsmonat die volle monatliche vermögenswirksame Leistung.
  4. In Monaten, in denen der Arbeitnehmer nicht voll arbeitet, wird die Leistung anteilig für die Zeit erbracht, in der er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt oder tarifliche Freistellung hat.
  5. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung bleibt für werdende Mütter - sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht - für die Dauer der Schutzfrist vor der Niederkunft erhalten. Für die Zeit nach der Niederkunft ist die vermögenswirksame Leistung nur dann zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Schutzfrist nach der Niederkunft im gleichen Betrieb fortgesetzt wird.
  6. Im Falle einer vom Anspruchsberechtigten verschuldeten fristlosen Kündigung erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für den laufenden Kalendermonat.
  7. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
  8. Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens bis zum 20. des folgenden Kalendermonats zu erbringen und in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Abweichende Leistungstermine können durch betriebliche Vereinbarung geregelt werden.
  9. Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet.
 

III.

Anrechenbarkeit

 

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesen Bestimmungen vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen anrechnen, die er im gleichen Kalenderjahr bereits freiwillig gewährt hat.

 

Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Ansprüche können nicht durch Leistungen anderer Art ersetzt werden.

 

IV.

Anlageart und Verfahren

  1. Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen den im § 2 des 5. VermbG vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann jedoch innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten Anlagearten und Anlageinstitute nicht wechseln.
  2. Der Anspruchsberechtigte hat dem Arbeitgeber alle Unterlagen auszuhändigen, die für die Gewährung der vermögenswirksamen Leistung benötigt werden. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht rechtzeitig, so entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung so lange, bis der Arbeitnehmer dies nachgeholt hat. In einem solchen Falle wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksame Leistung zugunsten des Arbeitnehmers an das von diesem bezeichnete Institut o.ä. monatlich abzuführen.
  3. Über die abgeführten Beträge ist dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus nach Beendigung dieses Kalenderjahres eine Bescheinigung auszuhändigen.
 

V.

Verjährung

 

Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers verjährt am 31. März für das zurückliegende Jahr.

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