Vermögenswirksame Leistungen können grundsätzlich auch zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG sind diese Beiträge steuerfrei. In diesem Fall bestehen für den Arbeitnehmer jedoch keine (zusätzlichen) Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf den sog. BAV-Förderbetrag.[1]

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