Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) |
den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können; |
b) |
die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung; |
c) |
das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung; |
d) |
die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann; |
e) |
die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung; |
f) |
die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben; |
g) |
die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen; |
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