Nach der Verordnung soll niemand, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und in einen anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnort verlegt, Nachteile erleiden. Daher wurden verschiedene Grundsätze festgelegt, die das Recht auf Freizügigkeit verstärken.

4.1 Gleichbehandlung

Nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 haben Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden und in einem Mitgliedsstaat wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Sie dürfen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Nachteile erleiden.

4.2 Gleichstellung von Sachverhalten

Hat eine Person durch Beitragszahlungen in einem Staat Anwartschaften erworben, gelten diese auch dann, wenn die betreffende Person seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt.

4.3 Zusammenrechnung von Zeiten

Hat eine Person in mehreren Mitgliedsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, werden diese zusammengerechnet.

4.4 Aufhebung der Wohnortklausel

Werden einer Person in einem Mitgliedsstaat Leistungen gewährt, dürfen diese nicht aufgrund der Tatsache entzogen werden, dass die Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt. Beispielsweise werden Geldleistungen, wie Renten, in vollem Umfang weitergewährt. Dies gilt allerdings nicht für besondere Leistungen, wie beispielsweise die Grundsicherung im Alter.

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