§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 38 212 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40 551 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro. |
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2020 – 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro. |
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2020 – 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.
§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert |
"2018 | 1,1339". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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